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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs2 impl;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 295;Rechtssatz
"Nachweisen" heißt, ein behördliches Urteil über die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeizuführen (Hinweis E 13.11.1986, 85/16/0109). Wenn ein Nachweis gefordert wird, genügt nicht die Glaubhaftmachung. Der Nachweis ist vielmehr geführt, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde überzeugt ist, uzw nicht nur von der Wahrscheinlichkeit, sondern von der Wahrheit. Berücksichtigt man diese Zielsetzung des § 11 Abs 1 IDG, so ergibt sich, daß als Nachweis nicht schon der Hinweis auf die Angaben des Herstellers auf den Verpackungen der Arzneimittel und die Angaben im Austria-Codex genügen können. Diese Angaben enthalten nämlich keine Aussage darüber, ob die Arzneiwaren iSd Art 5 des Prot Nr 3 des EWGAbk in ausreichendem Maße bearbeitet
oder verarbeitet worden sind.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160177.X01Im RIS seit
19.02.2001Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009