RS Vwgh 1989/12/14 89/16/0185

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Veröffentlicht am 14.12.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §11;
FinStrG §35 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 282;

Rechtssatz

In Ansehung der Bezeichnung des Subjektes mit "wer" ist der Personenkreis, der als Täter für das Finanzvergehen des Schmuggels in Frage kommt, unbeschränkt. Tatsächlich kann aber (unmittelbarer) Täter des Finanzvergehens des Schmuggels nur diejenige natürliche Person sein, die eine zollrechtliche Stellungspflicht und Erklärungspflicht zu erfüllen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160185.X04

Im RIS seit

14.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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