Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §11;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 282;Rechtssatz
In Ansehung der Bezeichnung des Subjektes mit "wer" ist der Personenkreis, der als Täter für das Finanzvergehen des Schmuggels in Frage kommt, unbeschränkt. Tatsächlich kann aber (unmittelbarer) Täter des Finanzvergehens des Schmuggels nur diejenige natürliche Person sein, die eine zollrechtliche Stellungspflicht und Erklärungspflicht zu erfüllen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160185.X04Im RIS seit
14.12.1989