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21/01 HandelsrechtNorm
AVG §9 impl;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 282;Rechtssatz
Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Ein Name kann keine Rechte und keine Pflichten haben. Die Firma ist kein selbstständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist (Hinweis E 28.6.1989, 89/16/0041). Eine "Firma" kann nicht Täter des Finanzvergehens des Schmuggels, gleichgültig in welcher der drei in Betracht kommenden Täterschaftsformen, sein.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160185.X05Im RIS seit
14.12.1989