RS Vwgh 1989/12/14 89/16/0148

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Veröffentlicht am 14.12.1989
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37 impl;
AVG §45 Abs2 impl;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;
StGB §5;
VStG §5 Abs1 impl;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 270;

Rechtssatz

Auf Vorsatz kann idR nur aus äußeren Umständen gechlossen werden. Die Frage danach, was der Täter zur Tatzeit für gewiß gehalten hat, ist eine Tatfrage. Ihre Beantwortung hängt daher von der Würdigung der Beweise ab.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160148.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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