RS Vwgh 1989/12/14 89/16/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §56;
AVG §58;
AVG §9;
BAO §79;
BAO §92 Abs1;
BAO §93 Abs2;
UOG 1975 §2 Abs2 lita idF 1987/654;
UOG 1975 §83 Abs2 litb idF 1987/654;
UOG 1975 §90 idF 1987/654;
UStG 1972 §1 Abs1 Z3;
UStG 1972 §5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Liegt der Einfuhr der streitverfangenen Gegenstände (hier: Datenträger) ein entgeltliches Rechtsgeschäft zugrunde, so fällt die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer nicht unter die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs 2 lit a UOG. Solcherart vermag der vom Bund (BMWF) vor dem VwGH angefochtene, die genannte Vorschreibung betreffende und an das EDV-Zentrum der Universität gerichtete Bescheid in die Rechtsverhältnisse dieser bloß teilrechtsfähigen besonderen Universitätseinrichtung nicht einzugreifen. Dieser Bescheid geht daher ins Leere und kann keine Rechtswirkungen entfalten.

Ein Bescheid im Rechtssinne ist trotz Einhaltung der Verfahrensvorschriften der BAO nicht zustande gekommen. Ist der angefochtene Bescheid aber ins Leere gegangen, dann kann der Bund als Rechtsträger, vertreten durch den zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung nach dem BMG 1986 zuständigen

BMWF, durch diesen Bescheid nicht beschwert sein. Dem Bf mangelt es daher an der Beschwerdelegitimation.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160164.X04

Im RIS seit

14.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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