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55 WirtschaftslenkungNorm
MOG 1985 §20 Abs6;Beachte
Besprechung in: JBl 1990/10;Rechtssatz
Als Gründe für die Anwendung des § 20 Abs 6 MOG kommen nicht nur jene in Betracht, die in den EB zu § 15 Abs 4 MOG BGBl 1958/276 (558 Blg NR VIII GP) genannt sind. Es kann im öff Interesse gelegen sein, die Einfuhr von Milch nicht gegenüber dem Inlandsbezug zu verteuern, etwa wenn anderenfalls Versorgungslücken entstünden und die Produktion einer gewissen Ware (hier: Kindernahrungsmittel) ins Ausland verlegt werden könnte. Der Importeur und Vertreiber der Milch müsste zur Vermeidung einer solchen Verteuerung durch die von ihm begehrte Ermäßigung des Importausgleiches in die Lage versetzt werden, seine Kunden zu gleichen Preisen wie bisher mit Inlandsmilch zu beliefern und dabei die erhöhten Kosten des Importes unterzubringen. Nicht jedoch kommt es darauf an, ob die Einfuhr nicht kontaminierter Milch an sich im öff Interesse liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160067.X06Im RIS seit
14.12.1989