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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §37 impl;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 295;Rechtssatz
Schreibt der Gesetzgeber für den Nachweis bestimmter Tatsachen zwingend die Vorlage von "geeigneten Unterlagen" durch den Exporteuer vor, dann sind die AbgBeh in diesen Fällen weder verpflichtet noch berechtigt, die fraglichen Tatsachen durch eigene Ermittlungsmaßnahmen aufzuklären. Das gilt zB auch für den Buchnachweis und Belegnachweis bei Ausfuhrlieferungen gemäß § 7 Abs 1 Z 2 UStG 1972 (Hinweis E 20.9.1989, 85/13/0219).
Schlagworte
Beweismittel UrkundenSachverhalt SachverhaltsfeststellungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittelfreie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160177.X04Im RIS seit
19.02.2001Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009