Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §10 Abs1 impl;Rechtssatz
Der Steuerberater der Bf, der sich im Getränkesteuerverfahren gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien auf eine ihm von der Bf erteilte, beim Finanzamt liegende Vollmacht, die auch zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, berief und dies durch Vorlage einer Kopie dieser Vollmacht glaubhaft machte, ist als zur Empfangnahme von an die Bf gerichteten Bescheiden der Wr Agabenbehörde bevollmächtigt anzusehen.
Schlagworte
nachträgliche VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170381.X01Im RIS seit
15.12.1989