RS Vwgh 1989/12/15 89/17/0133

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Veröffentlicht am 15.12.1989
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Index

L37166 Kanalabgabe Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
FAG 1967 §15 Abs3 litd;
F-VG 1948 §7 Abs5;
KanalabgabenG Stmk 1955 §6;
KanalabgabenO Graz 1971 §7 Abs2;
KanalabgabenO Graz 1971 §7 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 401;

Rechtssatz

Beim VwGH sind keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen des § 7 Grazer KanalabgabenO 1971 entstanden, dies sowohl unter dem Gesichtspunkt, daß die Anzahl von angeschlossenen Spülklosetten einen tauglichen Maßstab für das Ausmaß der Kanalbenützung und somit einen sachlichen Anknüpfungspunkt für die Gebührenbemessung darstellt, als auch unter dem Aspekt, daß mit eben dieser Anknüpfung wie auch mit der Normierung einer Mindestgebühr dem Bereitstellungserfordernis einer ausreichend dimensionierten (zu betreibenden und zu erneuernden)

Kanalanlage gebührenrechtlich Rechnung getragen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989170133.X02

Im RIS seit

15.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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