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L37166 Kanalabgabe SteiermarkNorm
B-VG Art139 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 401;Rechtssatz
Beim VwGH sind keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen des § 7 Grazer KanalabgabenO 1971 entstanden, dies sowohl unter dem Gesichtspunkt, daß die Anzahl von angeschlossenen Spülklosetten einen tauglichen Maßstab für das Ausmaß der Kanalbenützung und somit einen sachlichen Anknüpfungspunkt für die Gebührenbemessung darstellt, als auch unter dem Aspekt, daß mit eben dieser Anknüpfung wie auch mit der Normierung einer Mindestgebühr dem Bereitstellungserfordernis einer ausreichend dimensionierten (zu betreibenden und zu erneuernden)
Kanalanlage gebührenrechtlich Rechnung getragen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989170133.X02Im RIS seit
15.05.2001