RS Vwgh 1989/12/15 87/09/0129

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Veröffentlicht am 15.12.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47;
VwGG §58;

Rechtssatz

Bei einer Einstellung des Verfahrens wegen des Todes des Beschädigten entfällt mangels einer unterlegenen Partei die Zuerkennung eines Kostenersatzes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987090129.X02

Im RIS seit

12.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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