RS Vwgh 1989/12/15 87/09/0009

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Veröffentlicht am 15.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Kam es schon im Verfahren erster Instanz zu einer Verletzung des Parteiengehörs, so ist - auch wenn Ermittlungen der höheren Instanz kein anderes Ergebnis bringen als jenes der Unterbehörde, dann, wenn sich die Berufungsbehörde darauf in ihrer Entscheidung stützt - Parteiengehör zu gewähren.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987090009.X01

Im RIS seit

06.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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