RS Vwgh 1989/12/15 89/18/0137

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Veröffentlicht am 15.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0144 E 12. März 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Weist die Erledigung einen eigenhändigen Schriftzug auf, dem der Name des Genehmigenden in Maschinschrift beigefügt ist, so ist § 18 Abs 4 AVG Genüge getan, zumal kein Zweifel besteht, wer die Erledigung genehmigt hat (Hinweis E 5.6.1985, 84/11/0178; E 2.5.1980, 17/80).

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180137.X01

Im RIS seit

08.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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