RS Vwgh 1989/12/15 87/09/0009

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Veröffentlicht am 15.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
BDG 1979 §87 Abs1;
DVG 1984 §1;

Rechtssatz

Auf das (mit Bescheid abzuschließende) Leistungsfeststellungsverfahren sind - wie sich aus § 1 DVG ergibt - die Bestimmungen des DVG und des AVG anzuwenden. Es gilt daher im Leistungsfeststellungsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung und der damit verbundene Grundsatz der (rechtlichen) Gleichwertigkeit der Beweismittel, der auch in § 87 Abs 1 BDG zum Ausdruck kommt.

Schlagworte

Grundsatz der Gleichwertigkeit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987090009.X03

Im RIS seit

06.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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