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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Auf das (mit Bescheid abzuschließende) Leistungsfeststellungsverfahren sind - wie sich aus § 1 DVG ergibt - die Bestimmungen des DVG und des AVG anzuwenden. Es gilt daher im Leistungsfeststellungsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung und der damit verbundene Grundsatz der (rechtlichen) Gleichwertigkeit der Beweismittel, der auch in § 87 Abs 1 BDG zum Ausdruck kommt.
Schlagworte
Grundsatz der Gleichwertigkeit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987090009.X03Im RIS seit
06.04.2006