RS Vwgh 1989/12/15 89/18/0137

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Veröffentlicht am 15.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 18 Abs 4 AVG gelten ausdrücklich für "schriftliche Ausfertigungen", also für die zur Zustellung oder Ausfolgung bestimmten Schriftstücke, und nicht für die Urschrift (Konzept, Entwurf, Referatsbogen etc). Die Genehmigung der Urschrift vermag also die Anwendung der Regelungen über die Erfordernisse einer schriftlichen Ausfertigung nicht auszuschließen. Es geht nämlich nicht um jenes Papier, das im Verwaltungsstrafakt erliegt (Hinweis E 1.7.1983, 81/02/0279).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180137.X02

Im RIS seit

08.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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