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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §50 Abs1;Rechtssatz
Kann ein Straftäter vom meldungslegenden Straßenaufsichtsorgan nicht angehalten werden, fehlen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 50 VStG. Es erübrigen sich daher Erwägungen, welche Strafe zu verhängen gewesen wäre, wenn mit einer Organstrafverfügung vorgegangen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180367.X05Im RIS seit
29.08.2006