Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §21 impl;Rechtssatz
Die gemäß § 19 LAO Wr gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise besteht darin, daß der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des tatsächlichen Sachverhaltes maßgebend ist, nicht aber, daß der Besteuerung ein fiktives Geschehen zugrundegelegt wird, wie es bei einer
wirtschaftlichen Disposition des Abgabepflichtigen sinnvoll gewesen wäre (hier: die wirtschaftliche Betrachtungsweise gebietet es nicht, wegen der geringen Frequenz des Lokals die Aufstellung von nur zwei Spielautomaten an Stelle der Aufstellung von tatsächlich sechs zu fingieren).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988170204.X03Im RIS seit
15.12.1989Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010