RS Vwgh 1989/12/15 85/18/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §11 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0325 E 25. November 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 11 Abs 2 StVO liegt in dem Vorwurf, dass der Fahrzeuglenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angesetzt hat dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, weshalb dieses Tatbestandsmerkmal Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung sein muss. (Die hier vom Meldungsleger anlässlich seiner Einvernahme abgegebene Erklärung, die "Anzeige der Fahrtrichtungsänderung wäre auf Grund der Verkehrslage eindeutig notwendig gewesen", ist nicht gleichbedeutend mit der Feststellung, dass sich andere Verkehrsteilnehmer mangels Anzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung nicht darauf einstellen konnten.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180134.X03

Im RIS seit

05.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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