RS Vwgh 1989/12/15 89/09/0100

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Veröffentlicht am 15.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §20 idF 1987/516 ;

Rechtssatz

Die Begründung, dass als Milderungsgrund nur die Schuldeinsicht gewertet werden könne (bei Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen) und dass ohnehin die Mindeststrafe verhängt worden sei, reicht für die Nichtanwendung der ao Strafmilderung gemäß § 20 VStG idF BGBl 1987/516 nicht aus. Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerunsgründen kommt es nicht auf die Zahl der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes an.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090100.X02

Im RIS seit

15.12.1989

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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