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GesundheitswesenNorm
AVG §40Rechtssatz
Geht die Behörde aus Gründen, die nicht auf der Tatsachenebene liegen, sogleich mit Abweisung des Errichtungsbewilligungsbegehrens vor, so ist nach § 5 Abs 2 Bgld KAG keine mündliche Verhandlung notwendig; diese ist nur obligatorisch vor Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt.
Schlagworte
AnstaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180105.X06Im RIS seit
04.05.2022Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022