RS Vwgh 1989/12/15 89/18/0119

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Veröffentlicht am 15.12.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wird jemand zum Amtsarzt vorgeführt, dann besteht für den Aufgeforderten keine Rechtspflicht, auf den Amtsarzt zu warten, wenn ihm dessen Eintreffen zu einer gänzlich unbestimmten Zeit in Aussicht gestellt worden ist (Hinweis E 7.9.1988, 88/18/0210). Fehlen im Bescheid jegliche diesbezügliche Feststellungen, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass es für den Aufgeforderten nicht klar gewesen ist, wie lange er auf das Eintreffen des Amtsarztes zu warten haben werde, weshalb auch nicht beurteilt werden kann, ob ihm das Zuwarten allenfalls zumutbar gewesen wäre und daher für ihn die Verpflichtung bestanden hätte, das Eintreffen des Amtsarztes abzuwarten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180119.X01

Im RIS seit

08.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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