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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs4 lita;Rechtssatz
Wird jemand zum Amtsarzt vorgeführt, dann besteht für den Aufgeforderten keine Rechtspflicht, auf den Amtsarzt zu warten, wenn ihm dessen Eintreffen zu einer gänzlich unbestimmten Zeit in Aussicht gestellt worden ist (Hinweis E 7.9.1988, 88/18/0210). Fehlen im Bescheid jegliche diesbezügliche Feststellungen, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass es für den Aufgeforderten nicht klar gewesen ist, wie lange er auf das Eintreffen des Amtsarztes zu warten haben werde, weshalb auch nicht beurteilt werden kann, ob ihm das Zuwarten allenfalls zumutbar gewesen wäre und daher für ihn die Verpflichtung bestanden hätte, das Eintreffen des Amtsarztes abzuwarten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180119.X01Im RIS seit
08.10.2007