TE Vwgh Beschluss 2008/9/11 AW 2008/12/0004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §21;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch die Dr. W Rechtsanwalt GmbH, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 16. Mai 2008, Zl. BMF-322500/0043-I/20/2008, betreffend Feststellung i.A. Beendigung des Dienstverhältnisses, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde auf Antrag des Beschwerdeführers fest, dass dessen öffentlichrechtliches Dienstverhältnis gemäß § 21 BDG 1979 auf Grund dessen Austrittserklärung vom 16. Juni 2004 mit Ablauf des 30. Juni 2004 geendet habe.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und der wie folgt begründet wird:

"Wie bereits dargelegt, kämpft der Beschwerdeführer seit mittlerweile 4 Jahren um sein Recht, den Vorstandsposten des FA X wieder ausüben zu dürfen.

Da bereits im Jahr 2004 spekuliert wurde, dass es in wenigen Jahren aufgrund von Pensionierungen zu neuen Ausschreibungen von frei gewordenen Vorstandsposten kommen wird, ist jederzeit damit zu rechnen, dass auch die Leitung des FA X ausgeschrieben wird.

Die Wahrscheinlichkeit ist dadurch nochmals größer, als die derzeitige Leiterin des FA X, welche in Krems wohnt und vorher im FA Y bereits Vorständin war, wieder dorthin zurückkehren wird.

Sollte also zwischenzeitlich - bis zur Entscheidung des VwGH über die gegenständliche Beschwerde - der Vorstandposten des FA X ausgeschrieben und besetzt werden, wäre dies ein enormer und vermutlich nicht mehr sanierbarer Schaden für den Beschwerdeführer, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers unbedingt notwendig, um weiteren zukünftigen Schaden abzuwenden.

Sollte diese Beschwerde letztlich für zugunsten des Beschwerdeführers entschieden werden und gäbe es zwischenzeitig einen neuen (aber aufgrund der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH) nur vorläufig bestellten Vorstand, wäre eine Rückkehr in die dem Beschwerdeführer von Rechts wegen zustehende Leitungsfunktion überhaupt möglich.

Andernfalls wäre dem Beschwerdeführer im Erfolgsfalle eine sofortige Ab- bzw. Versetzung und somit der nächste Rechtsstreit beschieden.

Da der Gegenpartei bzw. dem FA X aus dem Umstand der aufschiebenden Wirkung keinerlei Nachteil zukommt, sind auch auf dieser Seite keine berechtigten Interessen entgegen stehend.

..."

Die belangte Behörde tritt in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2008 diesem Begehren entgegen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381/A).

Selbst wenn man dem angefochtenen Feststellungsbescheid über die Beendigung des Dienstverhältnisses insofern Vollzugstauglichkeit zuerkennt, als dieser im Rahmen seiner normativen Wirkung verbindlich ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 6. Mai 2003, Zl. AW 2003/04/0010), könnte dieser Bescheid eine solche Bedeutung nur für die Frage von aus dem strittigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entspringenden Rechten und Pflichten des Beschwerdeführers entfalten; solche führt der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ins Treffen.

Dagegen ist eine solche Maßgeblichkeit für das vom Beschwerdeführer behauptete, allenfalls durchzuführende Ausschreibungsverfahren betreffend die Funktion des Vorstandes des Finanzamtes X nicht erkennbar, weil der angefochtene Bescheid keine normative Aussage über die vom Beschwerdeführer vormals innegehabte und wieder angestrebte Funktion des Vorstandes trifft.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht statt zu geben .

Wien, am 11. September 2008

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtBesondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008120004.A00

Im RIS seit

04.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten