RS Vwgh 1989/12/15 89/18/0129

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Veröffentlicht am 15.12.1989
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2 litb;
StVO 1960 §5 Abs4a;

Rechtssatz

Weder § 5 Abs 1 StVO, § 5 Abs 2 a lit b StVO, § 5 Abs 4 a StVO, noch die AtemalkoholmessgeräteV BGBl 1987/106 idF BGBl 1988/390 sehen eine Verpflichtung der Organe der Straßenaufsicht vor, dem mit diesem Gerät untersuchten Fahrzeuglenker einen Teststreifen auszufolgen, geschweige denn knüpfen sie an die Nichtausfolgung des Teststreifens die Rechtsfolge, das Messergebnis dürfe nicht verwendet werden. Ob die Messergebnisse des Gerätes vom Lenker akzeptiert wurden oder nicht, ist rechtlich unentscheidend.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Alkoteststreifen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180129.X01

Im RIS seit

08.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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