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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Weder § 5 Abs 1 StVO, § 5 Abs 2 a lit b StVO, § 5 Abs 4 a StVO, noch die AtemalkoholmessgeräteV BGBl 1987/106 idF BGBl 1988/390 sehen eine Verpflichtung der Organe der Straßenaufsicht vor, dem mit diesem Gerät untersuchten Fahrzeuglenker einen Teststreifen auszufolgen, geschweige denn knüpfen sie an die Nichtausfolgung des Teststreifens die Rechtsfolge, das Messergebnis dürfe nicht verwendet werden. Ob die Messergebnisse des Gerätes vom Lenker akzeptiert wurden oder nicht, ist rechtlich unentscheidend.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat AlkoteststreifenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180129.X01Im RIS seit
08.10.2007