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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;Norm
GSVG 1978 §229a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Dr. R in B, vertreten durch Dr. Michael Schubeck, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 8, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 2. Februar 2006, Zl. 20305- V/13.527/23-2006, betreffend Feststellung von Beitragsgrundlagen nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84- 86), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt stellte mit Bescheid vom 13. September 2005 gegenüber dem Beschwerdeführer fest, dass die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG gemäß § 25 GSVG für das Jahr 1992 (Jänner bis September) je EUR 1.734,99 betrage.
Begründend führte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, dass sich die endgültige Beitragsgrundlage des Jahres 1992 auf Grund der damals geltenden Rechtsvorschriften aus den versicherungspflichtigen Einkünften des drittvorangegangenen Jahres, somit aus den Einkünften des Jahres 1989 ergebe. Der Sozialversicherungsanstalt seien Einkommensdaten des Jahres 1989 übermittelt worden, welche ein Einkommen von "EUR 18.457,4" aufwiesen. Unter Berücksichtigung des Aktualisierungsfaktors von 1,128 und des versicherungspflichtigen Zeitraums von 12 Monaten für 1992 sei die im Spruch genannte monatliche Beitragsgrundlage ermittelt worden. Eine Berücksichtigung des in einer vom Finanzamt am 7. Februar 2005 erstellten Bestätigung ausgewiesenen Einkommens aus selbstständiger Arbeit des Jahres 1989 in Höhe von EUR 77.566,77 sei nicht mehr möglich, "da diesbezüglich bzw wegen der daraus resultierenden Beitragsgrundlagenerhöhung" bereits Verjährung eingetreten sei.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, die mitbeteiligte Partei habe nach Kenntnis der Ruhendstellung der auf den Beschwerdeführer lautenden Gewerbeberechtigungen mit September 1992 diesem zunächst mit Schreiben vom 14. Oktober 1992 mitgeteilt, dass die Pflichtversicherung am 30. September 1992 geendet habe. Im Anschluss daran habe die mitbeteiligte Partei unter Hinweis auf die erfolgte Beitragsvorschreibung für das Jahr 1992 beim Beschwerdeführer einen Zahlungsrückstand eingemahnt. Der Beschwerdeführer beziehe seit dem Jahr 1992 unbestritten eine Alterspension der Pensionsversicherungsanstalt, wobei der Pensionsbemessung unter anderem auch die bisher seitens der mitbeteiligten Partei nach dem GSVG "festgestellten (und nunmehr hier konkret für das Jahr 1992 angefochtenen) Beitragsgrundlagen bzw. Beiträge" zu Grunde gelegt worden seien.
Die mitbeteiligte Partei habe mehrere Jahre (vorerst erfolglos) versucht, beim zuständigen Finanzamt Kenntnis darüber zu erlangen, ob der maßgebliche Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahrjahr 1989 in Rechtskraft erwachsen sei. Dazu sei lediglich mit Schreiben bzw. schriftlicher Anfragebeantwortung des Finanzamtes vom 14. Juli 2000 bestätigt worden, dass die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1987 und 1988 in Rechtskraft erwachsen seien. Erst mit Bestätigung des Finanzamtes vom 7. Februar 2005 sei eine revidierte Darstellung der Einkommenssituation des Beschwerdeführers während der Jahre 1986 bis einschließlich 1989 auf Grund der "nunmehr endgültig rechtskräftigen" Einkommensteuerbescheide erfolgt. Darin werde für das im Beschwerdeverfahren relevante Jahr 1989 ein Einkommen in Höhe von (nunmehr) ATS 1.067.342,00 (EUR 77.566,77) zu Grunde gelegt. Demgegenüber sei die mitbeteiligte Partei im erstinstanzlichen Bescheid vom 13. September 2005 "laut im Akt befindlicher, EDV-mäßig erfasster Pensionsversicherungsdaten für das Jahr 1992 für das Veranlagungsjahr 1989 von einem Einkommen in Höhe von EUR18.457,45" ausgegangen.
Die mitbeteiligte Partei sei mit Schreiben vom 27. Juli 2005 vom Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht über ein anhängiges Verfahren in Kenntnis gesetzt worden. Das Gericht habe angeregt, "betreffend den Beitragsgrundlagenzeitraum des Jahres 1992 eine (rechtskräftige) Entscheidung herbeizuführen" (richtig laut Schreiben des LG Salzburg: "eine (rechtskräftige) Entscheidung über die Beitragsschuld des (Beschwerdeführers) für das Jahr 1992"). Der Beschwerdeführer habe "offenkundig bezogen auf die Inhalte des Gerichtsverfahrens, nämlich der Geltendmachung von Beitragsrückständen durch die SVA gegenüber der PV im Aufrechnungsweg" selbst eine Verjährung der diesbezüglichen Beiträge behauptet.
Die rechnerische Ermittlung der Beitragsgrundlage sei durch den Beschwerdeführer nicht beanstandet worden.
In der Folge setzt sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit der Frage der Bindung an Entscheidungen der Finanzbehörden auseinander. Nach Darlegung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs 1 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert ist, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten aus dem drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen sind und daher für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgeblich ist, führt sie wörtlich aus:
"Somit muss ebenso im Falle der Übermittlung relevanter Einkommensdaten im Wege der direkten Datenübermittlung, welche in der Folge Eingang in EDV-mäßige Datenaufzeichnungen der SVA finden, ohne diese näher hinterfragen zu müssen, von einer zwingenden Bindungswirkung der SVA ausgegangen werden.
Entsprechendes gilt betreffend des gegenüber dem Finanzamt getätigten Vorwurfes des (Beschwerdeführers), dieses hätte eine 'versicherungspflichtige Einzelfirma (des Beschwerdeführers) rechtswidrig fingiert. Dieser Kritikpunkt kann im ggst. sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Seitens der SVA war daher auch die Versicherungspflicht des (Beschwerdeführers) selbst gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 3 GSVG nicht anzuzweifeln, was (die anzunehmende Korrektheit der Beurteilung des Finanzamtes vorausgesetzt) dann vom (Beschwerdeführer) auch nicht in Frage gestellt wird. Dieser bemängelt lediglich die Annahme einer 'versicherungspflichtigen Firma' durch das Finanzamt, nicht aber die daraus für seine eigene Person folgende Versicherungspflicht.
Alleine aus diesen klaren rechtlichen Gründen ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber auch anzumerken, dass über im finanzbehördlichen Bereich stattgefundene oder allenfalls fehlerhaft oder nicht stattgefundene Entscheidungsabläufe und damit zusammenhängend den Bereich des Finanzamtes verlassene oder allenfalls fehlerhaft oder nicht verlassene Schriftstücke - mögen diesbezügliche Umstände auch dazu geeignet gewesen sein, sich über den Entscheidungsbereich der SVA (dann aber wie aufgezeigt in Beachtung zwingender rechtlicher Vorgaben und keinesfalls gar aus Willkür) nachteilig für den Einspruchswerber auszuwirken - im ggst. Einspruchsverfahren nicht abzusprechen ist. Einschlägigen Geschehnissen darf hier auf Grund der klaren - und seitens der Vollzugsbehörden auch nicht zu hinterfragenden (siehe unten) - zwingenden Vollzugsvorgaben keine entscheidungsrelevante Bedeutung beigemessen werden. ...
Der ggst. Entscheidung sind ... auf Grund der zwingend zu beachtenden Rechtslage und hier vor allem auch gestützt auf die bestehende Bindungswirkung einzig die seitens der Finanzbehörden während bzw. für die relevanten sozialversicherungsrechtlichen Zeiträume übermittelten Daten zu Grunde zu legen.
Nunmehr wird (ebenso wie seitens der SVA selbst) ... nicht verkannt, dass die vorliegende Bestätigung des Finanzamtes vom 7.2.2005 gegenüber den seitens der SVA im angefochtenen Bescheid vom 13.9.2005, u.a. für das hier relevante Jahr 1989, herangezogenen Werte - jedoch erstmals - differierende Einkommenshöhen ausweist. ...
Hervorzuheben ist aber, dass von einer Verfahrenseinleitung betreffend den Beitragsgrundlagenzeitraum 1992 mit hier relevantem Bescheidantrag erst am 3.8. 2005 auszugehen ist. Die nicht korrekte Feststellung der Beitragsgrundlage für das Jahr 1992 somit für das hier anhängige Rechtsmittelverfahren seitens des Einspruchswerbers rechtlich relevant in Form eines Antrages auf bescheidmäßige Erledigung (§ 194 GSVG i.V.m § 410 Abs. 1 Ziff. 7 ASVG) laut Aktenlage (so auch die SVA) zuvor nicht geltend gemacht wurde.
Eine nunmehr - nach Jahren - Abänderung der Beitragsgrundlage für das Jahr 1992 wäre alleine mit den (für alle beteiligten Parteien) tragenden sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen und dem Grundsatz der Rechtssicherheit als Ganzes nicht vereinbar. Die Anrechnung eines für das Jahr 1989 höheren Einkommens würde die Erhöhung der Beitragsgrundlage für das Jahr 1992 und damit naturgemäß auch eine Erhöhung der seitens des Einspruchswerbers abzuführenden Beiträge bedingen. Eben diese Beiträge könnten jedoch auf Grund der zwingend zu beachtenden Bestimmungen der §§ 35 und 40 GSVG über die Verjährung (siehe oben) gar nicht mehr realisiert werden. Letztendlich könnten hierdurch - ebenso unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit - auch negative Folgen für den Einspruchswerber selbst nicht ausgeschlossen werden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt erklärte, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 25 GSVG in der für das Beitragsjahr 1992 geltenden Fassung BGBl Nr. 677/1991 lautete:
"§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und gemäß § 3 Abs. 3 sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zu Grunde zu legen und, falls die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung voneinander abweichen, die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebend. Bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten sowie den Pflichtversicherten, die zu Geschäftsführern einer der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehörenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt sind, gelten als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage und auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge,
2. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn und auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entfallenden Beträge, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre, gerundet auf volle Schilling. Eine Minderung der Beitragsgrundlage nach Z 2 tritt nur dann ein, wenn dies der Versicherte bis zum Ablauf des Beitragsjahres beantragt, bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur so weit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt worden ist. Wird der für die Minderung der Beitragsgrundlage maßgebliche Einkommensteuerbescheid erst nach Ablauf des Beitragsjahres zugestellt, so verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides folgenden Kalendermonates. Ist die Investitionsrücklage bzw. der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, die schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, im gleichen Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der Antrag ist bis zum 30. Juni des Kalenderjahres beim Versicherungsträger einzubringen, in dem sich die gewinnerhöhende Auflösung der Investitionsrücklage bzw. des Investitionsfreibetrages auf die Beitragsgrundlage auswirkt. Kann innerhalb dieser Frist der entsprechende rechtskräftige Einkommensteuerbescheid mangels Vorliegens nicht beigebracht werden, so verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf den Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides folgenden Kalendermonates.
... "
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 93/08/0277). Weder der erstinstanzliche noch der angefochtene Bescheid enthalten eine klare und nachvollziehbare Feststellung der in diesem Sinne maßgeblichen Einkünfte entsprechend dem gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid. Die oben (teilweise) wörtlich wiedergegebenen Ausführungen des angefochtenen Bescheides sind schon sprachlich nur schwer nachvollziehbar; inhaltlich lassen sie sich wohl dahingehend verstehen, dass die belangte Behörde damit die Auffassung zum Ausdruck bringt, die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt dürfe in jedem Fall die ihr von den Abgabenbehörden gemäß § 229a GSVG übermittelten Einkommensdaten der Beitragsgrundlagenfeststellung zugrundelegen. Der Beschwerdeführer hat jedoch vorgebracht, dass die (ursprünglich) übermittelten Daten - auf deren Grundlage die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt zunächst Beitragsgrundlagen errechnet und Beiträge vorgeschrieben hatte - nicht dem ihm gegenüber erlassenen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid entsprechen. Er hat auch eine diese Behauptung belegende Bestätigung des Finanzamtes vorgelegt, deren Richtigkeit von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wird. Diese Bestätigung weist einen anderen Betrag an Einkünften auf, als der Beitragsgrundlagenfeststellung im angefochtenen Bescheid zugrundegelegt wurde.
Die belangte Behörde hat dessen ungeachtet die Beitragsgrundlagen auf Grund einer früheren Datenübermittlung der Abgabenbehörde festgestellt, wobei ihr bewusst war, dass diese Daten nicht mit jenen übereinstimmten, die in der Finanzamtsamtsbestätigung als Ergebnis des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides ausgewiesen waren. Eine gesetzliche Grundlage dafür ist nicht zu erkennen, zumal sich aus § 25 Abs. 1 GSVG eine Bindung an die abgabenbehördlich (rechtskräftig) festgestellten Einkünfte ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2003/08/0169), nicht aber an Mitteilungen, die zwar nach § 229a GSVG von der Abgabenbehörde dem Versicherungsträger übermittelt wurden, die sich aber nachträglich als falsch herausgestellt haben. Der bescheidmäßigen Feststellung der Beitragsgrundlagen sind vielmehr die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung feststehenden Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit zu Grunde zu legen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon deswegen als rechtswidrig, weil die belangte Behörde die ihr vorliegenden abgabenbehördlichen Informationen über die Einkünfte des Beschwerdeführers im maßgeblichen Jahr 1989 nicht berücksichtigt hat.
2. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren auch bestritten, dass er im Jahr 1992 der Versicherungspflicht nach dem GSVG unterlegen sei. Er sei in diesem Jahr lediglich nach dem ASVG versicherungs- und damit beitragspflichtig gewesen.
Auch damit zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0332) stellt die Versicherungspflicht als notwendige Voraussetzung der Beitragspflicht im Beitragsverfahren eine Vorfrage im Sinne der §§ 38 und 69 Abs. 1 Z. 3 AVG dar und ist daher im Beitragsverfahren mitzubeurteilen.
Im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde von der Rechtsauffassung ausgegangen, dass auch hinsichtlich der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers eine Bindungswirkung an die im Wege des Datenaustauschs übermittelten Einkommensdaten bestehe.
Mit diesen Daten - sofern ein entsprechender Einkommensteuerbescheid erlassen wurde - steht für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG zu entscheiden hat, aber (nur) fest, dass der Adressat des Einkommenssteuerbescheides die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat.
Für die Einbeziehung von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften in die Beitragsgrundlage ist maßgeblich, ob die Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultieren. Dabei handelt es sich nicht um eine neuerliche Entscheidung über Umstände, über die mit dem Einkommensteuerbescheid rechtskräftig abgesprochen wurde, sondern um die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Beurteilung, ob und für welchen Zeitraum eine bestimmte Erwerbstätigkeit, aus der durch den Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkünfte im Sinne des EStG resultieren, die Versicherungspflicht begründet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. März 1993, 92/08/0115, und vom 25. September 1990, 88/08/0296).
Eine Auseinandersetzung mit der im Hinblick auf das bestreitende Vorbringen des Beschwerdeführers wesentlichen Frage, ob der Beschwerdeführer im Jahr 1992 weiterhin eine die Versicherungspflicht nach dem GSVG begründende selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, lässt sich dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnehmen.
3. Schließlich ist festzuhalten, dass der Unterbrechungsbeschluss des Landesgerichts Salzburg, auf Grund dessen mit (aktenmäßig nicht eindeutig dokumentiertem) "Bescheidantrag" des Beschwerdeführers das Verfahren vor der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt eingeleitet wurde, die Frage der Beitragsschuld des Beschwerdeführers betraf, zumal im gerichtlichen Verfahren die Berechtigung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt zur Aufrechnung von Beitragsforderungen mit einem Leistungsanspruch des Beschwerdeführers strittig war.
Vor diesem Hintergrund ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Feststellung der Beitragsgrundlage nicht zulässig ist, wenn der Versicherte nach § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG i.V.m. § 194 GSVG einen Beitragsbescheid (d.h. einen Bescheid über die Verpflichtung zur Leistung konkreter Beiträge) verlangt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2004, Zl. 2001/08/0014). Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen im Hinblick auf eine mögliche Verjährung der von ihm zu entrichtenden Beiträge können auch nur im Beitragsverfahren, nicht aber in einem Verfahren, in dem nur die Beitragsgrundlagen festgestellt werden, von Relevanz sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1973, Zl. 1999/72).
4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ersatz der Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG war wegen der sachlichen Abgabenfreiheit (§ 46 GSVG) nicht zuzusprechen.
Wien, am 11. September 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006080166.X00Im RIS seit
28.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.03.2009