RS Vwgh 1989/12/15 88/17/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1989
beobachten
merken

Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1991/3, S 185;

Rechtssatz

Einer NÖ Gd fehlt die Möglichkeit, durch einen kassatorischen Vorstellungsbescheid der Aufsichtsbehörde (LReg) in ihren vor dem VwGH verfolgbaren Rechten verletzt zu werden, wenn der Vorstellungsbescheid im Hinblick darauf gar nicht wirksam wird, dass der Gemeinderat der Gemeinde noch vor Ablauf von vier Wochen nach Erlassung des Vorstellungsbescheides eine neuerliche (Berufungs-)Entscheidung trifft, woran sich gem § 61 Abs 5 NÖ GdO 1973, LGBl 1000-5, die Rechtsfolge knüpft, dass HIEDURCH die von der Aufsichtsbehörde als rechtswidrig erkannte frühere Entscheidung des Gemeinderates außer Kraft tritt.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988170230.X01

Im RIS seit

21.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten