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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1991/3, S 185;Rechtssatz
Einer NÖ Gd fehlt die Möglichkeit, durch einen kassatorischen Vorstellungsbescheid der Aufsichtsbehörde (LReg) in ihren vor dem VwGH verfolgbaren Rechten verletzt zu werden, wenn der Vorstellungsbescheid im Hinblick darauf gar nicht wirksam wird, dass der Gemeinderat der Gemeinde noch vor Ablauf von vier Wochen nach Erlassung des Vorstellungsbescheides eine neuerliche (Berufungs-)Entscheidung trifft, woran sich gem § 61 Abs 5 NÖ GdO 1973, LGBl 1000-5, die Rechtsfolge knüpft, dass HIEDURCH die von der Aufsichtsbehörde als rechtswidrig erkannte frühere Entscheidung des Gemeinderates außer Kraft tritt.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988170230.X01Im RIS seit
21.08.2006