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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §18 Abs1 idF 1988/231;Rechtssatz
Ist der Arbeitgeber ein Inländer, dann kommt eine Bestrafung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG nicht in Betracht. Der Unterschied zwischen den beiden Strafdrohungen nach lit a und lit b liegt darin, dass gemäß lit a das "Beschäftigen" von Ausländern, in lit b hingegen das bloße "in Anspruch nehmen" von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer ohne ein zwischen einem inländischen Unternehmen und den Ausländern bestehendes Beschäftigungsverhältnis unter Strafe gestellt wird (Hinweis E 1.12.1988, 88/09/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090108.X01Im RIS seit
12.06.2007