RS Vwgh 1989/12/15 89/09/0108

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Veröffentlicht am 15.12.1989
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §18 Abs1 idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1 idF 1988/231;

Rechtssatz

Ist der Arbeitgeber ein Inländer, dann kommt eine Bestrafung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG nicht in Betracht. Der Unterschied zwischen den beiden Strafdrohungen nach lit a und lit b liegt darin, dass gemäß lit a das "Beschäftigen" von Ausländern, in lit b hingegen das bloße "in Anspruch nehmen" von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer ohne ein zwischen einem inländischen Unternehmen und den Ausländern bestehendes Beschäftigungsverhältnis unter Strafe gestellt wird (Hinweis E 1.12.1988, 88/09/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090108.X01

Im RIS seit

12.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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