Norm
KVG 1934 §2 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/15/0105 Besprechung in:ÖStZB 1991, 102;Rechtssatz
Die Fiktion des § 6 Abs 1 Z 4 KVG, wonach (auch) Anteile der Kommanditisten an einer KG - wenn zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört - als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften gelten, reicht keineswegs so weit, um jedweden Erwerb solcher Anteile der Gesellschaftssteuer zu unterwerfen. Die Einreihung einer GmbH & CoKG unter die Kapitalgesellschaften iSd KVG ist auf jene Rechtsvorfälle eingeschränkt, die den im § 2 KVG angeführten Leistungen der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft entsprechen. Gegenstand der Gesellschaftsteuer ist ua nach § 2 Z 1 KVG der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber, also der Erwerb neuer Gesellschaftsrechte, sei es bei der Gründung einer Gesellschaft, sei es aus Anlaß einer späteren Kapitalerhöhung. Bei einem bloßen Wechsel bereits begründeter Gesellschaftsrechte von einer Person zu einer anderen greift somit die Fiktion des § 6 Abs 1 Z 4 KVG nicht Platz, weil ein solcher Vorgang im Steuertatbestand des § 2 KVG nicht erfaßt ist (Hinweis E 2.3.1972, 596/71).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150104.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009