RS Vwgh 1989/12/18 88/15/0104

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Veröffentlicht am 18.12.1989
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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §2 Z1;
KVG 1934 §2;
KVG 1934 §5;
KVG 1934 §6 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/15/0105 Besprechung in:ÖStZB 1991, 102;

Rechtssatz

Die Fiktion des § 6 Abs 1 Z 4 KVG, wonach (auch) Anteile der Kommanditisten an einer KG - wenn zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört - als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften gelten, reicht keineswegs so weit, um jedweden Erwerb solcher Anteile der Gesellschaftssteuer zu unterwerfen. Die Einreihung einer GmbH & CoKG unter die Kapitalgesellschaften iSd KVG ist auf jene Rechtsvorfälle eingeschränkt, die den im § 2 KVG angeführten Leistungen der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft entsprechen. Gegenstand der Gesellschaftsteuer ist ua nach § 2 Z 1 KVG der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber, also der Erwerb neuer Gesellschaftsrechte, sei es bei der Gründung einer Gesellschaft, sei es aus Anlaß einer späteren Kapitalerhöhung. Bei einem bloßen Wechsel bereits begründeter Gesellschaftsrechte von einer Person zu einer anderen greift somit die Fiktion des § 6 Abs 1 Z 4 KVG nicht Platz, weil ein solcher Vorgang im Steuertatbestand des § 2 KVG nicht erfaßt ist (Hinweis E 2.3.1972, 596/71).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150104.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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