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L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
LPolG Tir 1976 §11 Abs2 idF vor 1987/069;Rechtssatz
Es ist nicht entscheidend, ob das Verhalten tatsächlich von einem größeren Personenkreis wahrgenommen wurde, vielmehr genügt die bloße "Wahrnehmbarkeit". Aus dem Tatort (hier: Anführung einer Örtlichkeit auf der Straße) oder der Tatzeit (hier: 17.27 Uhr) kann für sich allein nicht auf einen solchen Sachverhalt geschlossen werden. Dies setzt vielmehr Ermittlungen über die Lautstärke der Beschimpfung und die Anwesenheit eines "größeren Personenkreises" im Wahrnehmungsbereich voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100197.X02Im RIS seit
20.06.2007