RS Vwgh 1989/12/18 89/10/0197

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Veröffentlicht am 18.12.1989
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Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LPolG Tir 1976 §11 Abs2 idF vor 1987/069;
SittenpolG Vlbg 1976 §1 Abs3;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Es ist nicht entscheidend, ob das Verhalten tatsächlich von einem größeren Personenkreis wahrgenommen wurde, vielmehr genügt die bloße "Wahrnehmbarkeit". Aus dem Tatort (hier: Anführung einer Örtlichkeit auf der Straße) oder der Tatzeit (hier: 17.27 Uhr) kann für sich allein nicht auf einen solchen Sachverhalt geschlossen werden. Dies setzt vielmehr Ermittlungen über die Lautstärke der Beschimpfung und die Anwesenheit eines "größeren Personenkreises" im Wahrnehmungsbereich voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100197.X02

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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