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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §46 Abs2;Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs 3 VwGG beginnt bei dem in § 46 Abs 2 VwGG geregelten Wiedereinsetzungstatbestand die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages spätestens mit der Zustellung des das (ergriffene) Rechtsmittel als unzulässig zurückweisenden Bescheides zu laufen. Ob dieser Zurückweisungsbescheid auch rechtmäßig ist oder nicht, ist nach dem Gesetzeswortlaut ohne Bedeutung, sodass auch eine dagegen erhobene VwGH-Beschwerde nicht den Zeitpunkt der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages bzgl jenes Bescheides, der fälschlicherweise ein Rechtsmittel eingeräumt hat hinausschiebt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989120224.X02Im RIS seit
27.08.2007