RS Vwgh 1989/12/18 89/12/0224

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Veröffentlicht am 18.12.1989
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001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs2;
VwGG §46 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs 3 VwGG beginnt bei dem in § 46 Abs 2 VwGG geregelten Wiedereinsetzungstatbestand die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages spätestens mit der Zustellung des das (ergriffene) Rechtsmittel als unzulässig zurückweisenden Bescheides zu laufen. Ob dieser Zurückweisungsbescheid auch rechtmäßig ist oder nicht, ist nach dem Gesetzeswortlaut ohne Bedeutung, sodass auch eine dagegen erhobene VwGH-Beschwerde nicht den Zeitpunkt der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages bzgl jenes Bescheides, der fälschlicherweise ein Rechtsmittel eingeräumt hat hinausschiebt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989120224.X02

Im RIS seit

27.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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