Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass es dem Bf nicht gelungen ist, das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 71 Abs 1 lit a AVG) glaubhaft zu machen, besteht für den VwGH kein Anlass, der Anregung der Beschwerde, die in der zitierten Bestimmung enthaltene Wortfolge "ohne ihr Verschulden" beim VfGH wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot anzufechten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100159.X04Im RIS seit
20.06.2007