RS Vwgh 1989/12/18 89/10/0159

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Veröffentlicht am 18.12.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art89 Abs11;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass es dem Bf nicht gelungen ist, das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 71 Abs 1 lit a AVG) glaubhaft zu machen, besteht für den VwGH kein Anlass, der Anregung der Beschwerde, die in der zitierten Bestimmung enthaltene Wortfolge "ohne ihr Verschulden" beim VfGH wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot anzufechten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100159.X04

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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