RS Vwgh 1989/12/18 89/12/0202

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Veröffentlicht am 18.12.1989
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §30a Abs3;

Rechtssatz

Maßgebend ist gemäß § 13 a GehG nicht die subjektive Gutgläubigkeit, sondern die objektive Erkennbarkeit des Irrtums bzw Übergenusses. War die bescheidmäßige Zuerkennung der pauschalierten Mehrleistungszulage auf die seinerzeit innegehabte Verwendung bezogen, so endete der Anspruch ab der Betrauung mit einer anderen Funktion. Die Bedeutung von Abkürzungen auf dem Gehaltszettel wäre jederzeit leicht zu klären gewesen (Hinweis E 22.1.1987, 86/12/0293). Die objektive Erkennbarkeit des Fehlens eines Anspruches auf Mehrdienstleistungszulage ergab sich aber auch aus dem Empfang einer Verwendungszulage nach § 30 a Abs 1 Z 3 GehG, da mit dieser gemäß § 30 a Abs 3 GehG alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrdienstleistungen abgegolten sind. Der Beamte hätte daher zumindest Zweifel an der Berechtigung seines Leistungsbezuges haben müssen (Hinweis E 22.5.1989, 88/12/0122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989120202.X01

Im RIS seit

27.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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