RS Vwgh 1989/12/18 88/15/0104

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Veröffentlicht am 18.12.1989
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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §2 Z1;
KVG 1934 §6 Abs1 Z4;
KVG 1934 §8 Z1 litc;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/15/0105 Besprechung in:ÖStZB 1991, 102;

Rechtssatz

Kann das Beschwerdevorbringen einer GmbH & Co KG, in dem diese den von der AbgBeh ermittelten Wert des Gesellschaftsanteiles einer GmbH an ihr der Höhe nach bekämpft, nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil die GmbH & Co KG in diesem Verfahren in dem die Höhe des Wertes des genannten Gesellschaftsanteiles betreffenden Teil nicht nur untätig geblieben ist, sondern sogar an der nunmehr beanstandeten Berechnung zustimmend mitgewirkt hat, so fällt das Beschwerdevorbringen unter das Neuerungsverbot des § 41 Abs 1 VwGG.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150104.X05

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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