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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
KVG 1934 §2 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/15/0105 Besprechung in:ÖStZB 1991, 102;Rechtssatz
Kann das Beschwerdevorbringen einer GmbH & Co KG, in dem diese den von der AbgBeh ermittelten Wert des Gesellschaftsanteiles einer GmbH an ihr der Höhe nach bekämpft, nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil die GmbH & Co KG in diesem Verfahren in dem die Höhe des Wertes des genannten Gesellschaftsanteiles betreffenden Teil nicht nur untätig geblieben ist, sondern sogar an der nunmehr beanstandeten Berechnung zustimmend mitgewirkt hat, so fällt das Beschwerdevorbringen unter das Neuerungsverbot des § 41 Abs 1 VwGG.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150104.X05Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009