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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §143 Abs1;Rechtssatz
Die Verwaltungsverfahrensgesetze finden auf die Durchführung der Auswahlprüfungen nach § 7 V über die Grundausbildung für Wachebeamte im Gendarmerie-, Sicherheits-, Wach- und Kriminaldienst idF BGBl 1984/499 keine Anwendung (Art II Abs 6 lit d EGVG). Mängel der Begründung des Prüfungsergebnisses und die Prüfungsmethode unterliegen nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, da dem Gerichtshof nach der herrschenden "Gutachtenstheorie" die inhaltliche Überprüfung eines Prüfungsergebnisses verwehrt ist (Hinweis E 16.3.1966, 1457/65).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989120044.X01Im RIS seit
27.08.2007