RS Vwgh 1989/12/18 88/12/0181

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Veröffentlicht am 18.12.1989
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §175 impl;
BKUVG §90 impl;
GdUFG OÖ 1969 §1 Abs2;
GdUFG OÖ 1969 §2;

Rechtssatz

Die Regelung über den Dienstunfall entspricht der über den Arbeitsunfall im § 175 ASVG. Die Unfallfürsorge hat dort nicht einzustehen, wo die Risikosphäre nur Schauplatz, nicht aber Ursache des Verletzungsereignisses gewesen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Unfall in einem INNEREN Zusammenhang mit der Tätigkeit (im Beschwerdefall: Funktion des Bf als Gemeinderat) steht. Die Zurechnung hat iSd Theorie der wesentlichen Bedingung dann zu unterbleiben, wenn die aus der Risikosphäre der Unfallfürsorge stammende Ursache im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen lediglich als unwesentlich erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120181.X01

Im RIS seit

27.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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