RS Vwgh 1989/12/18 88/15/0114

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Veröffentlicht am 18.12.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §24 Abs1 litd;
BewG 1955 §21 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 365;

Rechtssatz

Bei der Zurechnung eines Wirtschaftsgutes gemäß § 24 Abs 1 lit d BAO kommt es nicht darauf an, welcher Rechtsanspruch auf das Wirtschaftsgut erhoben wird, sondern ob jemand die Herrschaft über das Wirtschaftsgut gleich einem Eigentümer tatsächlich ausübt. Das hat aber zur Voraussetzung, daß der Betreffende dazu überhaupt in der Lage ist. Daß jemand um die Herausgabe eines Wirtschaftsgutes prozessieren muß, spricht im allgemeinen dagegen, daß er wirtschaftlicher Eigentümer dieses Wirtschaftsgutes ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150114.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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