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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24 Abs1 litd;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 365;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0034 E 12. Februar 1986 VwSlg 6073 F/1986 RS 3Stammrechtssatz
Ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum ist dann anzunehmen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung) auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluß Dritter von der Einwirkung auf die Sachen, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, dh auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann (Hinweis E 24.11.1982, 81/13/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150114.X02Im RIS seit
14.01.2002