RS Vwgh 1989/12/18 88/12/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1989
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19b;

Rechtssatz

Weder aus der Aufzählung der Nebengebühren im § 15 Abs 1 GehG noch aus der inhaltlichen Umschreibung der Anspruchsvoraussetzungen im § 19 b GehG ergibt sich, dass eine Gefahrenzulage nur in pauschalierter Form bemessen werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120208.X02

Im RIS seit

28.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten