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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §19b;Rechtssatz
Weder aus der Aufzählung der Nebengebühren im § 15 Abs 1 GehG noch aus der inhaltlichen Umschreibung der Anspruchsvoraussetzungen im § 19 b GehG ergibt sich, dass eine Gefahrenzulage nur in pauschalierter Form bemessen werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120208.X02Im RIS seit
28.02.2007