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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §186 Abs3;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 365;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/15/0068 E 23. November 1987 RS 2Stammrechtssatz
Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 21 BAO hat auch im Bereich des BewG 1955 Geltung. So werden zB Wirtschaftsgüter nicht dem zivilrechtlichen Eigentümer zugerechnet, sondern demjenigen, der über sie die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt. Das ist derjenige, der auf die Dauer die tatsächliche Herrschaftsmacht auszuüben in der Lage und imstande ist, andere von der Verfügungsgewalt und der Nutzung auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150114.X01Im RIS seit
14.01.2002