RS Vwgh 1989/12/18 88/15/0114

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Veröffentlicht am 18.12.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §186 Abs3;
BAO §21;
BAO §24 Abs1 litd;
BewG 1955 §3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 365;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/15/0068 E 23. November 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 21 BAO hat auch im Bereich des BewG 1955 Geltung. So werden zB Wirtschaftsgüter nicht dem zivilrechtlichen Eigentümer zugerechnet, sondern demjenigen, der über sie die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt. Das ist derjenige, der auf die Dauer die tatsächliche Herrschaftsmacht auszuüben in der Lage und imstande ist, andere von der Verfügungsgewalt und der Nutzung auszuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150114.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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