RS Vwgh 1989/12/18 88/15/0120

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Veröffentlicht am 18.12.1989
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §1 Abs2;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/15/0119 E 18. Dezember 1989 VwSlg 6468 F/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Maßgeblich ist der im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld geltende Einheitswert des abgetretenen Kommanditanteiles. Die AbgBeh ist daran gebunden. Auf Änderungen zwischen dem Stichtag für den zuletzt festgestellten Einheitswert und dem Tag des Entstehens der Gebührenschuld kann keine Rücksicht genommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150120.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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