RS Vwgh 1989/12/18 88/15/0119

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Veröffentlicht am 18.12.1989
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Norm

GebG 1957 §16 Abs1 Z1 lita;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 100;

Rechtssatz

Tritt ein Kommanditist einen Teil seiner Kommanditeinlage an einen anderen Kommanditisten derselben KG ab, so entsteht die Gebührenschuld gem § 16 Abs 1 Z 1 lit a GebG, mit der Unterfertigung der von der KG gemachten Handelsregistereingabe, in der dieser Abtretungsvorgang bekanntgegeben wird, durch den Abtretenden und Erwerber.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150119.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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