RS Vwgh 1989/12/18 89/10/0172

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Veröffentlicht am 18.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Feststellung des Sachverhaltes wird in der Regel auf die Vernehmung namhaft gemachter Entlastungszeugen nicht verzichtet werden können.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100172.X02

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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