Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des F in K, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 14. Juni 2007, Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2007, betreffend Einstellung des Bezuges von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2001 bis zum 3. September 2004 in einem Dienstverhältnis zur C GmbH gestanden ist. Das Dienstverhältnis wurde laut einer Arbeitsbescheinigung vom 10. September 2004 auf Grund einer Kündigung durch den Dienstnehmer beendet.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Niederösterreich, Regionale Geschäftsstelle Wiener Neustadt (in der Folge: AMS Wiener Neustadt), vom 23. September 2004 wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem 22. September 2004 zugesprochen. Danach bezog er im Wesentlichen durchgehend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Mit Bescheid des AMS Wiener Neustadt vom 26. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug der Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit ab dem 1. April 2007 eingestellt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer laufend an der Technischen Universität Wien (in der Folge: TU Wien) "gemeldet" sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Sommersemester 2007 nicht an der TU Wien inskribiert sei. Das Sommersemester beginne am 1. März 2007.
Aus einem dem Akt beiliegenden Studienblatt der TU Wien vom 11. Mai 2007 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 22. Oktober 1997 bis zum 30. April 2004 sowie vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. April 2007 an der TU Wien für das Studium der Technischen Physik immatrikuliert bzw. als ordentlicher Hörer zugelassen war.
In einer Stellungnahme vom 1. Juni 2007 an die belangte Behörde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er entgegen der Annahme der Behörde erster Instanz Werkstudent sei. Er habe am 1. Oktober 2004 neuerlich an der TU inskribiert, wo er bereits von 1997 bis zum 30. April 2004 studiert habe. Er sei, wie aus dem der Stellungnahme beiliegenden Versicherungsauszug zu entnehmen sei, bereits seit 1. September 1986 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Er habe gleichzeitig gearbeitet und studiert. Im Sommersemester 2004 habe er aus familiären Gründen nicht inskribiert. Er sei dem Arbeitsmarkt immer zur Verfügung gestanden. Ferner weise er auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/08/0265, hin. Des weiteren beantrage er, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, dass im Zusammenhang mit § 12 Abs. 3 lit. f AlVG der Zeitraum der Zulassung als ordentlicher Hörer einer Universität und nicht etwa ein davon abweichender Semesterzeitraum ausschlaggebend sei. Der Beschwerdeführer gelte somit als ordentlicher Hörer der TU Wien am 1. April 2007 nicht als arbeitslos. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 4 AlVG seien beim Beschwerdeführer nicht vorgelegen, da er im maßgeblichen Zeitraum vom 22. September 2003 bis zum 21. September 2004 (12 Monate vor Geltendmachung) Parallelzeiten von Studium und Beschäftigung vom 22. September 2003 bis zum 30. April 2004 (222 Tage bzw. 31 Wochen und 5 Tage) und somit nicht die erforderlichen 39 Wochen aufweise. Es sei rechtlich ohne Bedeutung, ob der Beschwerdeführer aus familiären Gründen im Sommersemester 2004 nicht inskribiert oder sein Studium nicht aktiv betrieben habe. Soweit der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/08/0265, Bezug nehme, sei ihm entgegenzuhalten, dass es in diesem Erkenntnis ausschließlich um Zeiten des Krankengeldbezuges gegangen sei. Der vorliegende Fall sei aber anders gelagert. Selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe unmittelbar nach dem Ende seines letzten Dienstverhältnisses am 4. September 2004 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht, zu Grunde legte, wären die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 AlVG nicht erfüllt, da selbst ausgehend von einer Rahmenfrist vom 4. September 2003 bis zum 3. September 2004 nur 34 Wochen und ein Tag Parallelität zwischen Studium und arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vorlägen. Aufgrund der materiellen Entscheidung sei eine Entscheidung über den Antrag, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtwidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 12 AlVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 lautet auszugsweise:
"§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat
...
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
...
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
...
(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt als arbeitslos, wer
1. während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor der Geltendmachung mindestens 39 Wochen, davon 26 Wochen durchgehend, oder mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit, wenn diese kürzer als zwölf Monate ist, arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war,
2. zugleich dem Studium oder der praktischen Ausbildung nachgegangen ist und
3. die letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst hat.
..."
Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch darauf wegfällt.
Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AIVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
§ 56 Abs. 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 179/1999 lautet:
"(2) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; die Landesgeschäftsstelle kann der Berufung jedoch aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn
1. der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist gestellt wird,
2.
die Berufung nicht von vornherein aussichtslos erscheint und
3.
keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen."
Soweit der Beschwerdeführer zunächst die Unzuständigkeit der belangten Behörde rügt, weil die belangte Behörde nicht über seinen Antrag auf aufschiebende Wirkung abgesprochen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Unzuständigkeit der belangten Behörde hinsichtlich des in Beschwerde gezogenen Bescheides deshalb, weil sie über diesen Antrag nicht gesondert und ausdrücklich vorweg entschieden hat, keinesfalls gegeben ist. Im Übrigen wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung - so dieser gemäß § 56 Abs. 2 Z. 1 AlVG überhaupt zulässig gewesen wäre - jedenfalls mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos und scheidet eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers dadurch, dass keine Entscheidung über diesen Antrag ergangen ist, damit aus (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Dezember 1995, 95/03/0288, mwN).
Der in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG genannten Personengruppe gebührt grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es besteht eine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 4 AlVG. Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Die rechtliche Konsequenz der Zuordnung einer Ausbildung zu § 12 Abs. 3 lit. f AlVG besteht darin, dass der Betreffende nicht als arbeitslos iSd § 12 Abs. 1 und 2 AlVG gilt und daher - ungeachtet des Vorliegens der übrigen, nach § 7 AlVG erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, u.a. auch der Arbeitswilligkeit iSd § 9 bis § 11 AlVG - keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Das bedeutet, dass in diesen Fällen von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0315, mwN).
Im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG schließt schon die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Universität die Arbeitslosigkeit aus, wobei es nicht mehr darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem der Beschwerdeführer zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkret-individuelle Art, in welcher der Auszubildende der Ausbildung obliegt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt. Von dieser Annahme wird nur bei Vorliegen einer längeren Parallelität von Studium und Berufstätigkeit gemäß § 12 Abs. 4 AlVG zu Gunsten von Werkstudenten abgesehen, die über längere Zeit hinweg dokumentiert haben, dass die Ausbildung mit einem Beschäftigungsverhältnis vereinbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2005/08/0090, mwN).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde meint, dass die Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich seines Studienstatus im Sommersemester 2007 im Zusammenhang mit dem Semesterbeginn am 1. März 2007 widersprüchlich seien, übersieht er, dass bereits die Zulassung (früher: Immatrikulation) den Tatbestand des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG erfüllt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2007/08/0092). Die belangte Behörde stützt ihre Feststellungen, dass der Beschwerdeführer bis 30. April 2007 an der TU Wien als ordentlicher Hörer zugelassen war, auf das von der TU Wien ausgestellte Studienblatt vom 11. Mai 2007. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, dass ihm dazu kein Parteiengehör gewährt wurde, bringt er nicht vor, was er in dessen Rahmen geltend gemacht hätte und inwiefern dies daher zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Er zeigt somit die Relevanz eines allfälligen diesbezüglichen Verfahrensfehlers nicht auf.
Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit von § 12 Abs. 3 lit. f und Abs. 4 AlVG geltend. Der Verwaltungsgerichthof kann die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen diese beiden Bestimmungen nicht teilen:
Art. 1 Abs. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (1. ZPEMRK) lautet:
"(1) Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen."
Art. 14 EMRK lautet:
"Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist."
Zunächst bringt der Beschwerdeführer hinsichtlich § 12 Abs. 4 AlVG vor, dass dieser gleichheitswidrig sei und auch eine Verletzung des Eigentumsrechtes im Sinne des Art. 1 1. ZPEMRK darstelle. Dies deshalb, weil eine Parallelität von Studium und Arbeitslosigkeit nur "während eines Zeitraums von 12 Monaten vor der Geltendmachung" Berücksichtigung finde. Er selber sei während des Zeitraums vom 1. September 2001 bis zum 3. September 2004 1.098 Tage beschäftigt gewesen, wobei er während dieses Zeitraums gleichzeitig 972 Tage studiert habe. In dieser Zeit sei er nur an 126 Tagen aus familiären Gründen nicht inskribiert gewesen. Obwohl er an 972 Tagen bewiesen habe, dass er gleichzeitig studiert und gearbeitet habe, erhalte er keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen, wobei er von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen darf; dass dabei Härtefälle entstehen können, macht eine Regelung noch nicht gleichheitswidrig (vgl. die bei Mayer, B-VG4, S. 572 zu Art. 2 StGG wiedergegebene Rechtsprechung).
Das Abstellen auf den Zeitraum von zwölf Monaten vor Geltendmachung findet darin seine sachliche Rechtfertigung, dass der Gesetzgeber dadurch sicherstellt, dass die Fähigkeit, eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung und ein gleichzeitiges Studium vereinbaren zu können, aktuell vorhanden ist, zumal sich diese im Laufe der Zeit (etwa durch Alter, Gesundheitszustand, Lebensumstände, etc.) verändern kann.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Eigentumsrechtes im Sinne des Art 1. 1. ZPEMRK geltend macht, ist ihm zwar zuzustimmen, dass der Europäische Gerichtshof (EGMR) etwa in seiner Entscheidung vom 16. September 1996, Gaygusuz gegen Österreich, Nr. 39/1995/545/631, veröffentlicht in JBl 1997, 364 = ÖJZ 1996/37, ausgesprochen hat, dass das Recht auf Notstandshilfe ein vermögenswertes Recht im Sinne dieser Bestimmung ist. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht ist aber zulässig, soweit das öffentliche Interesse es verlangt, und zwar unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor und es ist für den Verwaltungsgerichthof auch sonst nicht erkennbar, inwiefern die - wie schon dargestellt - sachlich gerechtfertigte Regelung des § 12 Abs. 4 AlVG Art. 1 1. ZPEMRK insofern verletzen soll.
Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf § 12 Abs. 3 lit. f AlVG vorbringt, diese Regelung diskriminiere Studierende im Sinne des Art. 14 EMRK iVm Art. 1 1. ZPEMRK, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine unterschiedliche Behandlung nur dann diskriminierend iSd Art. 14 MRK ist, wenn sie keine "sachliche und vernünftige Rechtfertigung" hat, das heißt, wenn sie nicht ein legitimes Ziel verfolgt oder wenn kein vernünftiges Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht. Dabei genießen die Vertragsparteien der EMRK einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Beurteilung, ob und inwieweit Unterschiede in ansonsten vergleichbaren Situationen eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. etwa die schon zitierte Entscheidung des EGMR vom 16. September 1996, Gaygusuz gegen Österreich, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11. März 1998, Slg.Nr. 15.129). Die sachliche Rechtfertigung, dass Studierende in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben, liegt aber - wie schon dargestellt - darin, dass dadurch verhindert werden soll, dass diese - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen werden. Sollte der Studierende über längere Zeit hinweg dokumentiert haben, dass die Ausbildung mit einem Beschäftigungsverhältnis vereinbar ist, können aber dennoch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gewährt werden. Dass der Gesetzgeber dabei eine Durchschnittsbetrachtung heranzieht, ist, wie bereits ausgeführt, zulässig.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, das AlVG sehe zur Entscheidung über Ansprüche wie den gegenständlichen in § 44 AlVG die Zuständigkeit des Arbeitsmarktservice, sohin von Verwaltungsbehörden, und ein Verfahren nach dem AVG vor. Dies verletze das Grundrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches auf Gesetz beruhendes Gericht. Über Ansprüche nach dem AlVG als "civil right" sei der Beschwerdeführer in seinen von Art. 6 Abs. 1 EMRK genannten Rechten auf Anhörung in einer öffentlichen Verhandlung und auf öffentliche Urteilsverkündung verletzt.
Hinsichtlich dieses Vorbringens kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 20. September 2006, Zl. 2003/08/0106, verwiesen werden.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war jedoch aus folgenden Gründen nicht erforderlich:
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer II/Österreich), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Wien, am 11. September 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080164.X00Im RIS seit
10.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009