RS Vwgh 1989/12/18 89/10/0159

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Veröffentlicht am 18.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
VStG §25 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0347 E 6. Dezember 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Der im Verwaltungsstrafverfahren herrschende Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit entbindet einen Wiedereinsetzungswerber nicht von der Pflicht, ALLE Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Gerade zufolge der Befristung eines Wiedereinsetzungsantrages ist es nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100159.X02

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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