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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der BauO für Wien kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber dem Käufer einer bestimmten Grundfläche ein subjektivöffentliches Recht einräumt oder einräumen wollte, auf Grund eines Kaufvertrags einen Rechtsanspruch auf Übereignung eines Teiles der maßgeblichen Bauplätze geltend zu machen.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050178.X01Im RIS seit
11.07.2001