RS Vwgh 1989/12/19 89/05/0178

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §74 idF 1976/018;
BauRallg;

Rechtssatz

Der BauO für Wien kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber dem Käufer einer bestimmten Grundfläche ein subjektivöffentliches Recht einräumt oder einräumen wollte, auf Grund eines Kaufvertrags einen Rechtsanspruch auf Übereignung eines Teiles der maßgeblichen Bauplätze geltend zu machen.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050178.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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