RS Vwgh 1989/12/19 89/11/0285

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Die Rechtsprechung, dass eine gesetzwidrige Beurteilung der Vorfrage die Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Entscheidung der Hauptfrage zur Folge hat, betrifft jene Fälle, in denen die Vorfrage selbstständig beurteilt wurde (Hinweis E 14.2.1956, 3050/54, VwSlg 3974 A/1956 und E 4.1.1971, 0084/70); sie gilt jedoch nicht, wenn die Vorfrage bereits rechtskräftig entschieden ist und die Behörde von ihrer Bindung daran ausgeht. Diesfalls kommt eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung in der Hauptsache infolge rechtswidriger Entscheidung der Vorfrage mangels eigener Beurteilung derselben von vornherein nicht in Betracht (Hinweis E 17.10.1984, 84/11/0161 und E 13.12.1988, 88/11/0242).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110285.X01

Im RIS seit

20.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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