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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/11/0197 B 3. Dezember 1986 RS 1Stammrechtssatz
Wenn während eines Verfahrens über eine Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem ein Devolutionsantrag rechtskräftig abgewiesen wurde, die nun wieder zuständig gewordene Unterbehörde in der Sache selbst über den Antrag (hinsichtlich dessen die Entscheidung der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde begehrt wurde), entschieden hat, ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (Hinweis B 16.12.1949, 1942/49, VwSlg 1150 A/1949). Hiefür ist es belanglos, ob mit dieser Sachentscheidung dem Begehren des Beschwerdeführers vollinhaltlich entsprochen wurde, weil im Hinblick auf die Sachentscheidung gegen die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben werden kann, im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Devolutionsantrag neuerdings, und zwar nunmehr mit der Begründung, dass die Berufungsbehörde nicht mehr säumig erscheine, abgelehnt werden müsste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070038.X01Im RIS seit
15.11.2006