RS Vwgh 1989/12/19 88/07/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/11/0197 B 3. Dezember 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn während eines Verfahrens über eine Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem ein Devolutionsantrag rechtskräftig abgewiesen wurde, die nun wieder zuständig gewordene Unterbehörde in der Sache selbst über den Antrag (hinsichtlich dessen die Entscheidung der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde begehrt wurde), entschieden hat, ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (Hinweis B 16.12.1949, 1942/49, VwSlg 1150 A/1949). Hiefür ist es belanglos, ob mit dieser Sachentscheidung dem Begehren des Beschwerdeführers vollinhaltlich entsprochen wurde, weil im Hinblick auf die Sachentscheidung gegen die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben werden kann, im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Devolutionsantrag neuerdings, und zwar nunmehr mit der Begründung, dass die Berufungsbehörde nicht mehr säumig erscheine, abgelehnt werden müsste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070038.X01

Im RIS seit

15.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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