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L78006 Elektrizität SteiermarkNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Wurde im Verwaltungsverfahren dem Bewilligungswerber (Antrag um die wasserrechtliche und energierechtliche Genehmigung für ein Wasserkleinkraftwerk) nach dem Stmk Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1981 weder die gutachtliche Stellungsnahme des Amtssachverständigen noch die Stellungsnahme der Mitbeteiligten (hier: Landeselektrizitätsgesellschaft) zur Kenntnis gebracht, so wurde das Ermittlungsverfahren dadurch mit einem wesentlichen Verfahrensmangel nach § 45 Abs 3 AVG belastet. Auch durch ein ergänzendes Vorbringen der mitbeteiligten Partei kann dieser Verfahrensmangel nicht geteilt werden.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050127.X01Im RIS seit
27.03.2007