RS Vwgh 1989/12/19 89/05/0127

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Index

L78006 Elektrizität Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §2;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §3;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §4;

Rechtssatz

Wurde im Verwaltungsverfahren dem Bewilligungswerber (Antrag um die wasserrechtliche und energierechtliche Genehmigung für ein Wasserkleinkraftwerk) nach dem Stmk Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1981 weder die gutachtliche Stellungsnahme des Amtssachverständigen noch die Stellungsnahme der Mitbeteiligten (hier: Landeselektrizitätsgesellschaft) zur Kenntnis gebracht, so wurde das Ermittlungsverfahren dadurch mit einem wesentlichen Verfahrensmangel nach § 45 Abs 3 AVG belastet. Auch durch ein ergänzendes Vorbringen der mitbeteiligten Partei kann dieser Verfahrensmangel nicht geteilt werden.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050127.X01

Im RIS seit

27.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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