RS Vwgh 1989/12/19 88/05/0138

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1976 §68 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Aus der mit 300.000,- Schilling festgesetzten Obergrenze (Strafrahmen bis zu 300.000,- Schilling) allein, der eine Untergrenze von null gegenübersteht, kann keineswegs entnommen werden, dass Übertretungen der OÖ BauO ohne Rücksicht auf die Verhältnisse des Einzelfalles streng zu ahnden sind, weil der Gesetzgeber dann auch eine entsprechend hohe Untergrenze des Strafrahmens festsetzen hätte müssen. Bei einem derartig weiten Strafrahmen ist die Behörde vielmehr verpflichtet, iSd § 19 Abs 1 VStG das Ausmass der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und den Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe, im Einzelfall entsprechend zu berücksichtigen. Der bloße Hinweis auf die Höhe der Obergrenze ist mit § 19 Abs 1 VStG nicht in Einklang zu bringen. Es ist rechtswidrig als Intention des Gesetzgebers anzunehmen, dass Verstöße gegen die OÖ BauO stets einen schwer wiegenden Unrechtsgehalt aufweisen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988050138.X01

Im RIS seit

19.12.1989

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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