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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §68 Abs2;Rechtssatz
Aus der mit 300.000,- Schilling festgesetzten Obergrenze (Strafrahmen bis zu 300.000,- Schilling) allein, der eine Untergrenze von null gegenübersteht, kann keineswegs entnommen werden, dass Übertretungen der OÖ BauO ohne Rücksicht auf die Verhältnisse des Einzelfalles streng zu ahnden sind, weil der Gesetzgeber dann auch eine entsprechend hohe Untergrenze des Strafrahmens festsetzen hätte müssen. Bei einem derartig weiten Strafrahmen ist die Behörde vielmehr verpflichtet, iSd § 19 Abs 1 VStG das Ausmass der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und den Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe, im Einzelfall entsprechend zu berücksichtigen. Der bloße Hinweis auf die Höhe der Obergrenze ist mit § 19 Abs 1 VStG nicht in Einklang zu bringen. Es ist rechtswidrig als Intention des Gesetzgebers anzunehmen, dass Verstöße gegen die OÖ BauO stets einen schwer wiegenden Unrechtsgehalt aufweisen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988050138.X01Im RIS seit
19.12.1989Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009