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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/11/0077 E 4. Oktober 1988 RS 2Stammrechtssatz
Die Entziehung der Lenkerberechtigung ist nur zulässig, wenn die Berufungsbehörde annehmen konnte, der Betroffene werde noch mindestens 3 Monate nach Erlassung des von der Behörde bestätigten erstinstanzlichen Bescheides verkehrsunzuverlässig sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110121.X05Im RIS seit
16.07.2007