RS Vwgh 1989/12/19 89/11/0121

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0077 E 4. Oktober 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Die Entziehung der Lenkerberechtigung ist nur zulässig, wenn die Berufungsbehörde annehmen konnte, der Betroffene werde noch mindestens 3 Monate nach Erlassung des von der Behörde bestätigten erstinstanzlichen Bescheides verkehrsunzuverlässig sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110121.X05

Im RIS seit

16.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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