RS Vwgh 1989/12/19 89/11/0121

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litf;
KFG 1967 §66 Abs3;

Rechtssatz

Die Verwerflichkeit des Verhaltens ist im Hinblick auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 % jedenfalls gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110121.X07

Im RIS seit

16.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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