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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litf;Rechtssatz
Die Verwerflichkeit des Verhaltens ist im Hinblick auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 % jedenfalls gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110121.X07Im RIS seit
16.07.2007