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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs2;Rechtssatz
Angesichts der bisherigen völligen Unbescholtenheit des Lenkers führt das strafbare Verhalten, dass eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs 2 lit f KFG darstellt, trotz der Verwerflichkeit und der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Geschwindigkeitsübertretung begangen wurde, nicht zu einer Verkehrsunzuverlässigkeit, die nach 7 Monaten nach der Tat fortdauert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110121.X08Im RIS seit
16.07.2007