RS Vwgh 1989/12/19 89/11/0121

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Angesichts der bisherigen völligen Unbescholtenheit des Lenkers führt das strafbare Verhalten, dass eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs 2 lit f KFG darstellt, trotz der Verwerflichkeit und der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Geschwindigkeitsübertretung begangen wurde, nicht zu einer Verkehrsunzuverlässigkeit, die nach 7 Monaten nach der Tat fortdauert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110121.X08

Im RIS seit

16.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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